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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 115/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 – SKAG, LGBl Nr 24/2000, in der geltenden Fassung wird verlautbart:

Der Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 erster Satz SKAG beträgt für das Jahr 2026 je Verpflegstag 13,50 €.

(1) Der verringerte Kostenbeitrag nach § 62 Abs 1 vorletzter Satz SKAG beträgt für Patientinnen und Patienten der allgemeinen Gebührenklasse mit einem geringen Einkommen gemäß Abs 2 für das Jahr 2026 je Verpflegstag 10,00 €.

(2) Ein geringes Einkommen ist gegeben, wenn das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Patienten zusammen mit den mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen unter dem 1,5-Fachen des Richtsatzes gemäß liegt.

(1) Diese Verlautbarung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verlautbarung der Salzburger Landesregierung vom 18. Dezember 2024 über die Höhe der Kostenbeiträge gemäß § 62 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 für das Jahr 2025, LGBl Nr 116/2024, außer Kraft. Sie ist für die Verrechnung von Verpflegstagen vor dem 1. Jänner 2026 weiter anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.