Fälligkeit und Abstattung der Kosten
. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2025)
(2) Die Kosten gemäß werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluss der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben.
(3) Die Kosten gemäß werden
1. in Fällen gemäß nach erfolgter Errichtung des schwimmenden Fahrwasserzeichens;
2. in Fällen gemäß jährlich zum 15. Jänner des Folgejahrs bzw. bei unterjähriger Entfernung gleichzeitig mit der Vorschreibung der Kosten für die Entfernung gemäß Z 3 und
3. in Fällen gemäß nach erfolgter Entfernung des schwimmenden Fahrwasserzeichens
vorgeschrieben.
(4) Die Kosten gemäß werden dem Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs, für das die Hilfeleistung in Anspruch genommen wurde, nach Abschluss der Hilfeleistung vorgeschrieben.
