Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausnahmebewilligungen

Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß bewirken.