Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzbestimmungen

(1) Im Schutzgebiet sind alle Eingriffe untersagt, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Als Eingriffe gelten auch folgende Maßnahmen:

1. das Beschädigen der Kopfweiden im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich einschließlich der vorhandenen Totholzteile und das Ausräumen von Mulm und Moderteilen aus Baumhöhlen sowie die Entnahme von Käfern, Larven und Eiern;

2. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von baulichen und sonstigen Anlagen;

3. das Lagern oder Ablagern von Gegenständen oder Materialien aller Art;

4. die Befestigung des baumbestandenen Grünstreifens sowie jede Art von Bodenverdichtung;

5. alle Bodenverletzungen wie Aufschüttungen, Abtragungen und Grabearbeiten;

6. das Bepflanzen des Grünstreifens mit Stauden, Sträuchern und Bäumen, ausgenommen Kopfweiden;

7. der Einsatz von Pestiziden;

8. das Lagern, Campieren, Zelten oder das Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen udgl;

9. das Befahren der Grünfläche mit Kraftfahrzeugen sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen;

10. das Anbringen von Ankündigungen, die Errichtung von Ankündigungsanlagen sowie das Aufstellen oder Anbringen von Schildern und Plakaten;

11. das Wegwerfen von Abfällen und Unrat, jede sonstige Verunreinigung, besonders das Deponieren von Grünabfall und Rasenschnitt;

12. das Abbrennen von Feuer, die Errichtung von Feuerstellen sowie die Benützung von Grillgeräten;

13. jede störende und vermeidbare Lärmerregung.

(2) Vom Verbot gemäß sind folgende Maßnahmen ausgenommen:

1. der im drei- bis fünfjährigen Rhythmus erfolgende fachgerechte Schnitt der Kopfweiden;

2. das regelmäßige Mähen des Grünstreifens;

3. die statisch erforderliche Sicherung alter Kopfweiden;

4. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von Katastrophen. Solche Maßnahmen sind der Naturschutzbehörde sogleich bekannt zu geben;

5. Maßnahmen, zu deren Durchführung die Träger der Erhaltung des Almkanals nach dem Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal, BGBl Nr 420/1937, oder nach der Almkanalordnung, LGBl Nr 34/1938, verpflichtet sind.