Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vertragsgegenstand

Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und/oder der öffentlichen Ordnung sowie bei der Verhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten, Dies erfolgt im Rahmen des innerstaatlichen Rechts, soweit diese Konvention nicht etwas anderes bestimmt.