Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL IV

ORGANE

a) Die Organisation besteht aus:

1. dem Meteorologischen Weltkongreß (im folgenden mit „Kongreß'' bezeichnet);

2. dem Exekutivkomitee;

3. den Meteorologischen Regionalverbänden (im folgenden als „Regionalverbände'' bezeichnet);

4. den Fachausschüssen;

5. dem Sekretariat.

b) Die Organisation hat einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten,

die gleichzeitig Präsidenten und Vizepräsidenten des Kongresses und des Exekutivkomitees sind.