Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Verbraucherinformation

Handelsbezeichnung

. Die in der Anlage für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur angeführten Bezeichnungen gelten als Handelsbezeichnung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.