3. Abschnitt
Verbraucherinformation
Handelsbezeichnung
. Die in der Anlage für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur angeführten Bezeichnungen gelten als Handelsbezeichnung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Verbraucherinformation
Handelsbezeichnung
. Die in der Anlage für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur angeführten Bezeichnungen gelten als Handelsbezeichnung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013.