Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige Transportbegleitpapiere

. In Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren über Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, ausgenommen in solchen Papieren des Einzelhandels, sind, falls gemeinsame Vermarktungsnormen bestehen oder Mindestreferenzgrößen festgelegt sind, nachstehende Angaben darzulegen:

1. die Handelsbezeichnung der Art und das Gebiet, in dem das Erzeugnis gefangen oder gewonnen wurde,

2. Menge und KN-Code,

3. die Frischeklassen und Größenklassen und

4. gegebenenfalls die jeweilige Mindestreferenzgröße.