Der Konsul darf jede andere ihm vom Entsendestaat Übertragene konsularische Aufgabe wahrnehmen, wenn der Empfangsstaat dagegen keinen Einspruch erhebt.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Der Konsul darf jede andere ihm vom Entsendestaat Übertragene konsularische Aufgabe wahrnehmen, wenn der Empfangsstaat dagegen keinen Einspruch erhebt.