Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Empfangsstaat hat jedem Mitglied der konsularischen Vertretung und jedem Familienangehörigen, sofern sie nicht Angehörige des Empfangsstaates oder dort ständig ansässig sind, einen mit einem Lichtbild versehenen Ausweis auszustellen, der die Identität sowie die Eigenschaft als Mitglied der konsularischen Vertretung oder als Familienangehöriger bestätigt.