Bei der Ausübung der Aufgaben nach des Übereinkommens hat der Konsul insbesondere das Recht, zur Wahrung der Rechte und Interessen minderjähriger, sonst pflegebefohlener oder abwesender Angehöriger des Entsendestaates vor den Behörden des Empfangsstaates einzuschreiten. Zu diesem Zweck haben die Behörden des Empfangsstaates den Konsul zu verständigen, falls für einen Angehörigen des Entsendestaates ein Vormund, Kurator oder sonstiger Vertreter amtlich zu bestellen ist. Der Konsul hat das Recht, hinsichtlich der zu bestellenden Person geeignete Vorschläge zu unterbreiten.
Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
