Bei der Ausübung der Aufgaben nach des Übereinkommens kann der Konsul insbesondere
a) Auszüge und einfache oder beglaubigte Kopien jedes Dokuments ausstellen, das er im Rahmen seiner Befugnis abgefaßt hat;
b) Urkunden und Dokumente übersetzen oder deren Übersetzung beglaubigen;
c) Erklärungen von Angehörigen des Entsendestaates entgegennehmen und beurkunden;
d) für Waren Ursprungs- oder Herkunftszeugnisse und sonstige analoge Nachweise ausstellen;
e) gerichtliche und außergerichtliche Schriftstücke in Zivilsachen übermitteln und Rechtshilfeersuchen in Zivilsachen erledigen, soweit dies geltenden internationalen Übereinkünften entspricht oder, in Ermangelung solcher, mit den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vereinbar ist.
Beachte: Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
