Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

. Bei allen im vorliegenden Abkommen vorgesehenen oder inbegriffenen Berechnungen wird nur der Handelswert der einheimischen Erzeugnisse, fob (Anm.: im französischen Text FOB) Ausfuhrhafen oder -bahnhof des Ursprungslandes, auf Grund der Bescheinigungen der Handelskammern berücksichtigt werden.