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Stammfassung: BGBl. Nr. 344/1933

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Der vorstehende Notenwechsel ist gemäß am 22. Juli 1933 in Kraft getreten.

. Die türkische Regierung wird die in der beiliegenden Liste A (Beilage 1) genannten Erzeugnisse österreichischen Ursprungs in der bei jeder Ware angeführten Menge zur Einfuhr zulassen.

Außerdem wird Österreich das Recht haben, in die Türkei die in der beiliegenden Liste B (Beilage 2) aufgezählten Artikel österreichischen Ursprungs bis zur Höhe der nach Österreich vollzogenen Einfuhr der in der beigeschlossenen Liste C (Beilage 3) verzeichneten türkischen Waren auszuführen. Es wird jedoch eine erstmalige österreichische Ausfuhr von Artikeln der Liste B bis zur Höhe von 50.000 Ltqs zugelassen, ohne daß der Nachweis vorheriger Ankäufe von Artikeln der Liste C gefordert würde.

Österreich wird von den von der türkischen Regierung durch allgemeine Verfügung kundgemachten Einfuhrkontingenten keinen Gebrauch mehr machen können.

. Die österreichische Bundesregierung wird bis zur Höhe des im festgesetzten Betrages alle Erzeugnisse türkischen Ursprungs ohne Einschränkung zulassen.

. Die gegenseitigen Ausfuhren des einen Vertragsteiles nach dem Gebiete des anderen sollen sich ausgleichen.

Ihr Gesamtwert wird beiderseits den für die Dauer des gegenwärtigen Abkommens vorgesehenen Betrag von rund 3,500.000 türkischen Pfund nicht übersteigen.

. Die türkischen Ausfuhrsendungen nach Österreich müssen von einer Bescheinigung der zuständigen türkischen Kammer für Handel und Industrie begleitet sein (Anlage 4), deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist.

Die österreichischen Ausfuhrsendungen in die Türkei müssen von einer Bescheinigung der zuständigen österreichischen Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie begleitet sein (Anlage 5), deren Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist.

Zum Nachweis der Verzollung der Waren werden diese Bescheinigungen von den Zollbehörden des Einfuhrstaates vidiert werden.

Im Falle indirekter Ausfuhr können diese Bescheinigungen durch die im vorgesehenen konsularischen Bescheinigungen, die den ursprünglichen Bescheinigungen zu entsprechen haben, ersetzt werden.

. Die Abrechnung wird einvernehmlich zwischen den zuständigen türkischen Behörden und der österreichischen Gesandtschaft in Ankara vorgenommen werden.

Die im erwähnten, dieser Abrechnung dienenden Bescheinigungen werden bei den genannten türkischen Behörden gesammelt. Zu diesem Zweck werden ihnen die den österreichischen Zollbehörden zugekommenen türkischen Bescheinigungen am Ende jedes Halbjahres durch Vermittlung der österreichischen Gesandtschaft in Ankara zugestellt werden.

Die Rechnungen werden in türkischen Pfunden geführt, und die Berechnung des Schillings wird zu dem Datum der österreichischen Bescheinigungen entsprechenden Tageskurs stattfinden.

. Die Abrechnung wird in sechsmonatigen Zeitabschnitten vorgenommen werden. Der Warenaustausch soll sich in jedem Zeitabschnitt ausgleichen.

Im ersten Zeitabschnitt wird jedoch eine Abweichung von 500.000 türkischen Pfund zugelassen. Dieser Saldo wird auf den folgenden Zeitabschnitt übertragen.

Der Überschuß des zweiten sechsmonatigen Zeitabschnittes darf 250.000 Ltqs nicht überschreiten. Dieser Überschuß ist jedoch innerhalb einer zweimonatigen Frist auszugleichen, falls das vorliegende Abkommen nicht im Sinne seines diesbezüglichen Artikels verlängert werden sollte. Beide Vertragsteile werden sich in diesem Falle tunlichst bemühen, um diese Differenz zu beseitigen. Andernfalls steht es ihnen frei, die erforderlichen einschränkenden Maßnahmen zu ergreifen.

Im Falle der Verlängerung wird der vorerwähnte Saldo auf das erste Halbjahr der neuen Laufzeit übertragen, doch darf diese Übertragung das für den ersten Zeitabschnitt vorbehaltene Höchstausmaß von 500.000 Ltqs nicht erhöhen.

. Bei allen im vorliegenden Abkommen vorgesehenen oder inbegriffenen Berechnungen wird nur der Handelswert der einheimischen Erzeugnisse, fob (Anm.: im französischen Text FOB) Ausfuhrhafen oder -bahnhof des Ursprungslandes, auf Grund der Bescheinigungen der Handelskammern berücksichtigt werden.

. Falls die ursprünglichen Bescheinigungen infolge des Aufenthaltes in einem Durchgangsfreihafen nicht nach dem endgültigen Bestimmungslande gelangen sollten, wird das Konsulat oder der Käufer des Bestimmungslandes vom Konsulat des Ursprungslandes der Waren die Ausstellung einer neuen Bescheinigung verlangen.

Diese Bescheinigungen werden als Wert nur denjenigen anführen, der gemäß den ursprünglichen Bescheinigungen auf die dem Bestimmungsland zukommende Warenmenge entfällt.

Demzufolge wird in diesen Urkunden keinerlei Preiserhöhung berücksichtigt werden, welche Werterhöhung immer die Ware unterwegs infolge von Transportkosten, Einlagerung, Manipulation oder sonstwie erfahren haben mag.

Die von den Konsulaten ausgestellten Bescheinigungen werden zum Nachweis der Verzollung der Waren von den Zollbehörden des endgültigen Bestimmungslandes vidiert werden.

. Die österreichische Einfuhr wird ohne Rücksicht auf die Mengen über alle türkischen Häfen oder Bahnhöfe, in denen die Verzollung der kontingentierten Waren zugelassen ist, stattfinden.

. Wenn ein im vorliegenden Abkommen vorgesehenes Kontingent nicht oder nur teilweise ausgenützt worden sein sollte, kann ein Virement innerhalb der in der beiliegenden Liste D (Anlage 6) verzeichneten Warengruppen bis zur Höhe von 10% des ursprünglichen Kontingents des Artikels, dessen Kontingent erschöpft ist, stattfinden. Eine Erhöhung darüber hinaus kann verlangt und wird eventuell vom türkischen Wirtschaftsministerium bewilligt werden. Es versteht sich, daß durch diese Virements und Erhöhungen die in der Liste D für jede Warengruppe angeführte Globalsumme nicht überschritten werden darf. Es versteht sich gleichfalls, daß ein Virement oder eine Erhöhung zugunsten eines Artikels der Liste B, selbst wenn sie auf Grund eines nicht erschöpften Kontingents der Liste A erfolgt, immer der Kompensationspflicht laut , Absatz 2, unterliegt.

. Durch das vorliegende Abkommen wird die zwischen dem türkischen Wirtschaftsministerium und der „Austria“, Einkaufsorganisation der Österreichischen Tabakregie für den Orient, Ges. m. b. H., abgeschlossene Vereinbarung (Tabakclearing) vom 17. November 1932 nicht berührt. Die im Rahmen dieser letzteren Vereinbarung erfolgenden beiderseitigen Warenbezüge sind in die im obigen enthaltene Begrenzung des Warenverkehrs einzubeziehen.

. Das vorliegende, ein Jahr gültige Abkommen tritt zehn Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft. Es wird stillschweigend auf je ein Jahr verlängert. Es kann zwei Monate vor Ablauf jeder Laufzeit gekündigt werden.

Wenn während der Geltung des vorliegenden Abkommens einer der beiden vertragschließenden Teile durch neue Verbote oder sonstige, die Einfuhr des anderen Vertragsteils wesentlich beeinträchtigende Maßnahmen das Gleichgewicht des beiderseitigen Warenverkehrs stört, wird der betroffene Vertragsteil das Recht haben, die sofortige Aufnahme von Verhandlungen zu verlangen. Sollten diese Verhandlungen nicht innerhalb sechs Wochen, gerechnet vom Tage, an dem das Ersuchen, in Verhandlungen einzutreten, gestellt wurde, zu einer einverständlichen Neuregelung führen, so kann das vorliegende Abkommen von demjenigen Vertragsteil, der sich in seinen Interessen geschädigt erachtet, jederzeit mit zweimonatiger Frist gekündigt werden.

(Übersetzung.)

Österreichische Gesandtschaft.

Nr. 1060/A.

Ankara, den 12. Juli 1933.

Herr Minister!

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich einverstanden ist, die Entwicklung des österreichisch-türkischen Handels nach dem Grundsatze der ausgeglichenen Handelsbilanz gemäß den folgenden Bestimmungen zu fördern:

(Anm.: es folgen die bis 12)

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Bischoff m. p.

Seiner Exzellenz

Sükrü Kaya Bey,

Minister des Innern und Minister des Äußern a. i.,

Ankara.

Türkische Republik.

Ministerium des Äußern.

Z. 39437/16.

Ankara, den 12. Juli 1933.

Herr Geschäftsträger!

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Türkischen Republik einverstanden ist, die Entwicklung des türkisch-österreichischen Handels nach dem Grundsatz der ausgeglichenen Zahlungsbilanz gemäß den folgenden Bestimmungen zu fördern:

(Anm.: Es folgen die bis 12)

Genehmigen Sie, Herr Geschäftsträger, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Für den Minister des Äußern:

Der türkische Botschafter:

Generalsekretär

M. Numan m. p.

Herrn Norbert Bischoff,

österreichischen Geschäftsträger,

Ankara.

Beilage 1.

Liste „A“.

Nr. des türkischen Zolltarifs

 

 

Kontingent in türkischen Pfund

66/d

 

10.000

66/c

 

3.000

75/c

(nur Handschuhleder )

5.000

89

 

30.000

102

 

60.000

103

 

60.000

106

 

15.000

115/b, c, d

 

1.500

125/a

 

40.000

126

 

10.000

139

 

10.000

165

 

3.000

230

 

3.000

277/a

 

2.000

278

 

3.000

281/c

 

5.000

298

 

2.000

305

 

5.000

321/b 1

 

12.000

324

 

75.000

325

 

5.000

326

 

5.000

328

 

500.000

329

 

50.000

330

 

50.000

331

 

12.000

334

 

3.000

336

 

4.000

337

 

25.000

339*)

 

15.000

340*)

 

30.000

341/b, c, d

 

120.000

342

 

15.000

345

 

2.000

355

 

10.000

357/a

(nur Zementsäcke)

2.000

359/a, b

 

4.000

362

 

3.000

363

 

3.000

366 bis 371/a

 

20.000

377

 

35.000

381

 

60.000

390/a

 

2.000

390/b

 

1.000

412

 

3.000

413

 

5.000

414

 

43.000

417

 

100.000

423

 

1.000

441

 

2.000

444

 

8.000

445

 

10.000

446

 

6.000

447/a

 

50.000

449

 

20.000

477/a, b, d, e

 

6.000

481/c

 

3.000

483

 

15.000

494/a 1

 

2.000

496

 

15.000

502

 

10.000

505

 

10.000

511/c, d)

Abbildung aus dem RIS-Dokument

20.000

515/d )

519

 

60.000

520

 

40.000

524/a, b

 

40.000

525

 

10.000

527

 

5.000

528/b

 

4.000

531

 

15.000

532/a 1, b, d

 

20.000

535

 

4.000

537/a, c

 

10.000

538

 

80.000

539

 

10.000

541

 

25.000

545

 

2.000

548)

Abbildung aus dem RIS-Dokument

30.000

550)

552

 

25.000

553

 

15.000

555

 

160.000

556

 

15.000

557

 

18.000

558/a, b, c

 

15.000

562

 

2.000

563

 

4.000

564

 

10.000

567/a

 

3.000

573

 

2.000

576

 

2.000

579

 

2.000

582/a, b

 

15.000

598

 

15.000

ex 613

Mikroskope

2.000

618

 

45.000

619

 

10.000

625

 

8.000

632/b, d, e)

Abbildung aus dem RIS-Dokument

35.000

632/c *) )

634

 

10.000

649

 

45.000

651

(ausgenommen Dieselmotoren, die nur für Motorboote zugelassen werden)

45.000

652 **)

 

45.000

653/a, b

 

5.000

655

 

45.000

656 **)

 

45.000

658 **)

 

45.000

660

 

2.000

661 **)

 

10.000

664

 

45.000

665

 

45.000

666 **)

 

45.000

667/a 2, 3

 

40.000

671

 

20.000

700/b

 

4.000

702/a, b, c, e

 

10.000

703/a, b, c, d, e

 

13.000

703/f

 

5.000

704/a3, b3, c3

 

5.000

706

 

3.000

708

 

3.000

709

 

10.000

718/d

 

1.000

754/i

 

6.000

754/l

 

6.000

754/m

 

6.000

769

 

7.000

779

 

1.000

805/c

 

3.000

853

 

3.000

_____________

*) Die Bewilligung von Kontingenten für die Monopolartikel verpflichtet die türkische Monopolverwaltung, beziehungsweise die Gesellschaft zum Schutze der Kindheit keineswegs, Einkäufe in Österreich vorzunehmen.

**) Die Einfuhr dieser Maschinen unterliegt einer Einfuhrbewilligung des türkischen Wirtschaftsministeriums, die jedoch nicht verweigert werden wird, wenn eine zufriedenstellende wirtschaftliche Leistung der Maschine vorauszusehen ist

Beilage 2.

Liste „B“.

Nr. des türkischen Zolltarifs

 

Kontingent in türkischen Pfund

87/a 1

 

36.000

135

 

18.000

142

 

1.000

209

 

5.000

309/a 1, 2

 

15.000

329

 

200.000

385

 

2.000

387

 

10.000

394/b

 

15.000

447/a

 

100.000

525

 

10.000

533

 

40.000

536

 

10.000

537/b

 

5.000

541

 

15.000

566

 

1.000

568/a, b

 

2.000

814

 

1.200

Beilage 3.

Liste „C“.

Teppiche

Kilims.

Mohair.

Rosenöl.

Vallonea.

Valloneaauszug.

Bauholz.

Schwellen.

Tabak der Ernte 1930 oder früherer Ernten.

Alle Mineralien, ausgenommen Steinkohle.

Feigen zur Erzeugung von Feigenkaffee.

Beilage 4.

Bescheinigung.

Die gefertigte Handelskammer in ....................... bescheinigt hiemit, daß die Sendung der Firma ........................... in .... ............................ an die Firma .................. in ......................., enthaltend ....................... im Werte von ........................................,*) den Bestimmungen des türkisch-österreichischen Übereinkommens vom ........................ für die Einfuhr türkischer Produkte nach Österreich entspricht.

Die Gültigkeit dieser Bescheinigung erlischt am ...................

______________

*) Der Warenwert ist gemäß des Übereinkommens festgestellt.

Beilage 5.

Bescheinigung.

Die gefertigte Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in ................................ bescheinigt hiemit, daß die Sendung der Firma ........................... in ............................ an die Firma ........................ in ..........................., enthaltend ....................... im Werte von .............,*) den Bestimmungen des österreichischen-türkischen Übereinkommens vom ................................... für die Einfuhr österreichischer Waren in die Türkei entspricht.

Die Gültigkeit dieser Bescheinigung erlischt am ...................

______________

*) Der Warenwert ist gemäß des Übereinkommens festgestellt.

Beilage 6.

Liste „D“.

Kontingent in 1000 türkischen Pfund

Papierindustrie:

(Tarifnummer 324, 325, 326, 328, 329, 330, 331, 334, 336, 337, 339, 340, 341, 342, 345, 355, 357, 359, 362, 363) .

1133,–

Textilindustrie:

a)

Wollindustrie:

 

 

 

(Tarifnummer 102, 103, 106, 115)

136,5

 

b)

Baumwollindustrie:

 

 

 

(Tarifnummer 366 bis 371, 377, 381, 385, 387, 390)

130,–

 

c)

Seidenindustrie:

 

 

 

(Tarifnummer 135, 139)

28,–

 

d)

Leinen-, Hanf- und Juteindustrie:

 

 

 

(Tarifnummer 412, 413, 414, 417, 423)

152,–

446,50

Konfektionsindustrie:

(Tarifnummer 142, 394)

 

16,–

Lederindustrie:

(Tarifnummer 75 c, 87 a 1, 89)

 

71,–

Hutindustrie:

(Tarifnummer 125, 126, 321)

 

62,–

Holzindustrie (auch Drechsler- und Schnitzstoffe):

(Tarifnummer 281, 298, 305, 309)

 

27,–

Gummiindustrie:

(Tarifnummer 441, 444, 445, 446, 447, 449)

 

196,–

Eisenindustrie:

(Tarifnummer 519, 520, 524, 525, 527, 528, 531, 532, 533, 535, 536, 537, 538, 539, 541, 545, 548, 550, 552, 553)

475,–

Metallindustrie:

(Tarifnummer 555, 556, 557, 558, 562, 563, 564, 566, 567, 567, 573, 576, 579, 582)

251,–

Maschinenindustrie:

(Tarifnummer 649, 651, 655, 656, 658, 660, 661, 664, 665, 666)

372,–

Elektroindustrie:

(Tarifnummer 618, 619, 652, 653)

 

105,–

Instrumentenindustrie:

(Tarifnummer 598, 613, 625, 632, 634)

 

70,–

Diverse:

(Tarifnummer 66, 165, 209, 230, 277, 278, 477, 481, 483, 494, 496, 502, 505, 511, 515, 667, 671, 700, 702, 703, 704, 706, 708, 709, 718, 754, 769, 779, 805, 814, 853)

257,2

Summe

3481,7

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 344/1933 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.07.1933

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 4, Art. 5, Art. 6, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 11, Art. 12, Anl. 1, Anl. 2, Anl. 3, Anl. 4, Anl. 5, Anl. 6, Anl. 7

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