Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beilage 5.

Bescheinigung.

Die gefertigte Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie in ................................ bescheinigt hiemit, daß die Sendung der Firma ........................... in ............................ an die Firma ........................ in ..........................., enthaltend ....................... im Werte von .............,*) den Bestimmungen des österreichischen-türkischen Übereinkommens vom ................................... für die Einfuhr österreichischer Waren in die Türkei entspricht.

Die Gültigkeit dieser Bescheinigung erlischt am ...................

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*) Der Warenwert ist gemäß des Übereinkommens festgestellt.