Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

Dieses Gesetz findet auf Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates sowie kollegialer Verwaltungsorgane von landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten keine Anwendung.