Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet auf Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates sowie kollegialer Verwaltungsorgane von landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten keine Anwendung.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz findet auf Sitzungen des Wohnbauförderungsbeirates sowie kollegialer Verwaltungsorgane von landesgesetzlich eingerichteten Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten keine Anwendung.