Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezeichnung

Kinderbetreuungseinrichtungen von privaten Erhaltern müssen hinsichtlich ihrer Bezeichnung durch die Verwendung des Zusatzes „Privat“ oder eines ähnlichen Zusatzes eindeutig von öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen unterschieden werden können.