2. Abschnitt
Organisation von Kinderbetreuungseinrichtungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Organisationsform
(1) In einer Kinderbetreuungseinrichtung können Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen eingerichtet werden. Diese können nach Maßgabe der und 19 jeweils auch als Kinderbetreuungsgruppen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf oder als Integrationsgruppen geführt werden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Kinderbetreuungsgruppen können nach Maßgabe des jeweils auch in einer flexiblen Organisationsform geführt werden.
(3) Die Führung von Kinderbetreuungsgruppen unterschiedlicher Art innerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig.
