Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Organisation von Kinderbetreuungseinrichtungen

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Organisationsform

(1) In einer Kinderbetreuungseinrichtung können Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen eingerichtet werden. Diese können nach Maßgabe der und 19 jeweils auch als Kinderbetreuungsgruppen mit erhöhtem Unterstützungsbedarf oder als Integrationsgruppen geführt werden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Kinderbetreuungsgruppen können nach Maßgabe des jeweils auch in einer flexiblen Organisationsform geführt werden.

(3) Die Führung von Kinderbetreuungsgruppen unterschiedlicher Art innerhalb einer Kinderbetreuungseinrichtung ist zulässig.