Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lebensunterhaltskosten der Minderjährigen

(1) Die monatlichen Kosten des Lebensunterhalts der Minderjährigen mit Ausnahme des Taschengeldes sind mit 107 % des Richtsatzes zu veranschlagen.

(2) Für ambulant betreutes Wohnen für Jugendliche sind die monatlichen Kosten des Lebensunterhalts der Minderjährigen mit 99 % des Richtsatzes zu veranschlagen.