Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anwendungsbereich

. (1) Diese Verordnung ist insoweit auf Kreditinstitute gemäß anzuwenden, als diese nicht gemäß oder in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß von der Einhaltung des auf Einzelbasis befreit wurden oder diese nicht das betriebliche Vorsorgekassengeschäft gemäß betreiben.

(2) Kreditinstitutsgruppen gemäß , institutsbezogene Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Zentralorganisation eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß haben die Anforderungen dieser Verordnung auf konsolidierter Basis zu erfüllen.

(3) (Liquiditätsrisiko) gilt ebenso für das Zentralinstitut eines Liquiditätsverbundes gemäß . Zentralinstitute haben dabei sämtliche Risiken, die sich aus dem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs ergeben können, in das Liquiditätsrisikomanagement einzubeziehen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 431/2021)