Abgabenschuldner
. (1) Zur Entrichtung der Konsulargebühren sind verpflichtet:
1. Personen, die eine Amtshandlung beantragen;
2. Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Sind zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.
