Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabenschuldner

. (1) Zur Entrichtung der Konsulargebühren sind verpflichtet:

1. Personen, die eine Amtshandlung beantragen;

2. Personen, in deren Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Sind zur Entrichtung der Konsulargebühren mehrere Personen verpflichtet, so sind sie Gesamtschuldner.