Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entstehung des Abgabenanspruchs

. Der Abgabenanspruch entsteht mit dem Beginn der Amtshandlung. Eine Amtshandlung ist als begonnen anzusehen, sobald die Tätigkeit der Vertretungsbehörde tatsächlich einsetzt.