Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Kurzparkzonen-Aufsichtsorgane, LGBl. 3706/1-0, außer Kraft.

(2) Alle auf Grund der Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen der Kurzparkzonen-Aufsichtsorgane, LGBl. 3706/1-0, ausgestellten Dienstausweise und Dienstabzeichen behalten bis zu dem Erlöschen der Bestellung zum Kfz-Aufsichtsorgan nach , LGBl. 3706, ihre Gültigkeit. Etwaige auszustellende Duplikate haben jedoch bereits der Verordnung über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen für Aufsichtsorgane für Kfz-Abstellabgaben zu entsprechen.