Auskunftspflicht
. (1) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter einer Einheit gemäß .
(2) Die Angaben nach sind von den Auskunftspflichtigen in von der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vorgegebener, strukturierter, elektronischer Form (E-Mail oder Datenträger) der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH zu übermitteln.
(3) Die Angaben nach sind jeweils spätestens zehn Wochen nach Ende eines Kalendervierteljahrs für das vergangene Kalendervierteljahr zu übermitteln.
