Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „Stromhändler“ Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern und gemäß und zur Stromkennzeichnung verpflichtet sind;

2. „Stromspeicher“ Pumpspeicherkraftwerke und sonstige stationäre Stromspeichertechnologien, die der Speicherung aus dem öffentlichen Stromnetz entnommener elektrischer Energie und ihrer Rückeinspeisung in das öffentliche Stromnetz dienen;

3. „hybride Stromerzeugungsanlage“ eine Stromerzeugungsanlage, die aus Kombinationen mehrerer Stromerzeugungseinheiten bzw. -anlagen mit oder ohne Energiespeicheranlage besteht und mindestens zwei unterschiedliche Primärenergieträger nutzt;

4. „Produktmix“ ein Stromprodukt, welches nur ein Teil der Endverbraucher eines Stromhändlers erhält, dessen Zusammensetzung von den Primärenergieträgeranteilen des Versorgermixes abweicht;

5. „Versorgermix“ die Summe aller Primärenergieträgeranteile für die gesamte Stromaufbringung eines Stromhändlers für die Belieferung von Endverbraucher in Österreich;

6. „primäre Stromkennzeichnung“ die vereinfachte Ausweisung der Herkunft auf Basis der drei in genannten Kategorien

7. „sekundäre Stromkennzeichnung“ die vollumfassende Stromkennzeichnung gemäß ;

8. „Stromerzeugungsanlage“ eine Erzeugungsanlage gemäß mit Ausnahme von Notstromaggregaten.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß .

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

Beachte: zum Bezugszeitraum vgl.