Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendung der angehobenen Kassenstärker

Die gemäß angehobenen, über dem gesetzlichen Sechstel der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ liegenden, zusätzlichen Kassenstärker (angehobene Kassenstärker) dürfen für die Bedeckung von Vorhaben der Investitionstätigkeit nicht herangezogen werden.