Höchstgrenzen der Kassenstärker
(1) Die Höchstgrenzen zur Inanspruchnahme von Kassenstärkern gemäß § 82 Abs. 2 GemO werden bis zu einem Viertel der „Summe Erträge des Ergebnisvoranschlages Gesamthaushaltes“ bzw. bis zu einem Viertel der im Wirtschaftsplan vorgesehenen Gesamterträge für das Haushaltsjahr 2021 (t) angehoben.
(2) Die konkrete Höhe der erforderlichen Kassenstärker ist vom Gemeinderat mit gesondertem Tagesordnungspunkt zu beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 117/2020
