*) Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.
(2) Art. XXXIII des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.
(3) Am 31. Dezember 2013 beim ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach den und 3, 25 Abs. 4 und 30a sind nach den Vorschriften vor LGBl.Nr. 44/2013 zu beenden.
(4) Der Inhaber eines bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 54/2015 bestehenden Betriebes, für den ein externer Notfallplan nach in der Fassung vor LGBl.Nr. 54/2015 erstellt wurde, hat die Informationen nach in der Fassung LGBl.Nr. 54/2015 der Bezirkshauptmannschaft bis spätestens 1. Juni 2016 zur Verfügung zu stellen, es sei denn der vor diesem Zeitpunkt erstellte interne Notfallplan und die darin enthaltenen Informationen entsprechen dem in der Fassung LGBl.Nr. 54/2015 und sind unverändert geblieben.
*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 54/2015
