Aufhebung der Maßnahmen
(1) Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so hat die Landesregierung das in und 10 und genannte amtliche Verzeichnis zu aktualisieren und die Feststellung des Befalls mit Bescheid aufzuheben.
(2) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.
