Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Meldepflicht

Treten Erreger des Kartoffelkrebses auf Kartoffelpflanzen oder -knollen auf oder besteht darüber ein begründeter Verdacht, ist dies vom Verfügungsberechtigten unverzüglich dem amtlichen Pflanzenschutzdienst zu melden.