Zur Grundlage der Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes (§ 9 Abs 2 des Kärntner Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes) wird der Zinssatz für die Einlagefazilität bestimmt.
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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
Zur Grundlage der Feststellung von Veränderungen des Basiszinssatzes (§ 9 Abs 2 des Kärntner Wirtschaftsförderungsfondsgesetzes) wird der Zinssatz für die Einlagefazilität bestimmt.