Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. ABSCHNITT

Ablauf und Auswertung des Objektivierungsverfahrens für den Kärntner Landesrechnungshof

1. Unterabschnitt Allgemeines

Geltungsbereich

Der 6. Abschnitt gilt nur für den Kärntner Landesrechnungshof. Die anzuwendenden Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der für die Angelegenheiten des Dienstrechts zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung der Leiter des Landesrechnungshofes tritt.