Bewerber
Bewerber, die die Bedingungen der Ausschreibung nach des Kärntner Objektivierungsgesetzes oder sonstige in der Ausschreibung als verpflichtend angeführte Voraussetzungen nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren nicht einzubeziehen ( Kärntner Objektivierungsgesetz).
