Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erfordernisse für die Verwendungsgruppe A

(Höherer Gemeindedienst)

(1) Für die Ernennung ist eine der Verwendung entsprechende, abgeschlossene Hochschulbildung erforderlich. Diese ist durch die Erwerbung des Diplomgrades gemäß § 4 Z 7 des Universitäts-Studiengesetzes BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/1998, nachzuweisen.

(2) Für die Definitivstellung ist zusätzlich zur Voraussetzung nach Abs. 1 die erfolgreiche Ablegung der für Landesbeamte der entsprechenden Besoldungsgruppe vorgesehenen Fachprüfung für den Höheren Dienst nachzuweisen.

Weitere Inhalte

Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.