Art. I
I. Abschnitt entfällt
II. Abschnitt Besondere Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse
Allgemeines
Die besonderen Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse sind in den nachfolgenden bis 12 geregelt. Sie gelten auch dann als erfüllt, wenn ein definitiver Beamter auf eine andere Planstelle jener Verwendungsgruppe ernannt werden soll, der er bereits angehört, und wenn
1. die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes notwendig ist oder
2. die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nachgewiesen wurde.
Weitere Inhalte
Der Erfassungsstichtag ist der 1.1. 2020, weitere Novellen sind erst ab diesem Zeitpunkt im RIS historisch erfasst.
