(1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall hinsichtlich der im Abs. 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des bewilligen, soweit diese Maßnahmen dem Schutzzweck des Schutzgebietes nicht widersprechen und überdies keine erhebliche Beeinträchtigung des Erhaltungszieles gemäß und 5 zu erwarten ist. Eine solche Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden festgelegt:
1. Maßnahmen zum Schutz vor Wildbächen und Lawinen;
2. jede über den Umfang des hinausgehende Waldbehandlung;
3. die Errichtung von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen und Jagdhütten, Umbauten und Verbesserungen bestehender Anlagen sowie notwendiger Ver- und Entsorgungsanlagen für Hütten;
4. die Durchführung von sich erheblich auswirkenden Kulturgattungsänderungen und die Durchführung von bodenpfleglichen Maßnahmen, insbesondere Entwässerungen kleinerer Nassstellen im Rahmen der Almbewirtschaftung;
5. das Reiten, Zelten und Campieren;
6. die Errichtung und Anlage von Verkehrsflächen, Wegen und Steigen samt den ortsüblichen Nebeneinrichtungen;
7. Maßnahmen, die im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsprojekten erforderlich sind;
8. Einsatzübungen von Rettungsorganisationen udgl;
9. Flüge, die mit zulässigen Maßnahmen nach , b, d, f und g oder im Zusammenhang mit , 3, 6, 7 und 8 notwendigerweise verbunden sind;
10. das Verbrennen von Schwendmaterial.
