Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient:

1. der Erhaltung der – soweit vorhanden – völligen bzw weitgehenden Ursprünglichkeit des im bezeichneten Gebietes (mächtiger Kalkgebirgsstock mit einem vielfältigen Karstformenschatz) einschließlich seines besonderen ästhetischen Wertes im vorhandenen Landschaftsraum;

2. der Erhaltung typischer Kalk-Trockenstandorte mit den für diese kennzeichnenden Tier- und Pflanzenarten;

3. der Erhaltung der charakteristischen, vielfältigen Pflanzengesellschaften und des Tierreichtums;

4. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von in der Anlage im Abschnitt 1 angeführten Lebensräumen;

5. der Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes von Lebensräumen der in der Anlage im Abschnitt 2 angeführten Pflanzen- und Tierarten.