Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Berufsfamilie Soziale Arbeit/Sozialer Dienst

Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten

Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „Soziale Arbeit/Sozialer Dienst Spezialisten“ auch bei Nachweis eines facheinschlägigen Abschlusses an einer Akademie für Sozialarbeit als erfüllt.