Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwaltung/Administration Spezialisten

(1) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Lebensmittelinspektor in der Modellstelle 1/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:

a) ein höherer Schulabschluss (4 bis 5 Jahre) und

b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ oder eine mindestens dreijährige gleichwertige facheinschlägige Berufserfahrung und

c) eine abgeschlossene Ausbildung für Aufsichtsorgane gemäß gemäß der Verordnung über die Aus- und Weiterbildung von Aufsichtsorganen und Gutachtern in der Agentur und in den Untersuchungsanstalten der Länder gemäß dem LMSVG, BGBl. II Nr. 277/2008, in der Fassung BGBl. II Nr. 402/2019.

(2) Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Verwendung als Gemeinderevisor in der Modellstelle 3b/4 der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Spezialisten“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:

a) ein höherer Schulabschluss (4 bis 5 Jahre) und

b) eine mindestens dreijährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „Verwaltung/Administration Sachbearbeitung“ oder eine mindestens dreijährige gleichwertige facheinschlägige Berufserfahrung und

c) facheinschlägige Qualifizierungsmaßnahmen iSd Abs. 3.

(3) Als facheinschlägige Qualifizierungsmaßnahmen iSd Abs. 2 lit. c gelten:

a) der Abschluss des Universitätslehrganges Public Auditing gemäß § 56 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 52/2023, oder

b) der Abschluss des Lehrgangs zur Weiterbildung zum/zur Akademischen Rechnungshofprüfer/in gemäß § 9 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, oder

c) der Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges gemäß , in der Fassung BGBl. Nr. 52/2023, im Ausmaß von mindestens 60 ECTS, oder

d) der Abschluss eines facheinschlägigen Hochschullehrgangs gemäß , BGBl. I Nr. 340/1993, in der Fassung BGBl I Nr. 177/2021, im Ausmaß von mindestens 60 ECTS).