Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Teilung des Ertrags, Zweckwidmung

(1) Der Abgabenertrag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt:

1. 70 v. H. Land,

2. 30 v. H. Gemeinden.

(2) Der auf das Land entfallene Anteil (Abs. 1 Z 1) ist zur teilweisen Bedeckung der Aufwendungen des Landes für die

1. Suchtbekämpfung sowie

2. Kinder- und Jugendhilfe

zu verwenden.

(3) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil (Abs. 1 Z 2) ist vom Land als Teil des von den Gemeinden gemäß § 65 Abs. 2 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes – K-KJHG insgesamt zu ersetzenden Kostenaufwandes einzubehalten.