2. Abschnitt
Grundsätze der Förderung
Arten der Förderung
Die Förderung darf erfolgen durch:
a) die Gewährung von Darlehen;
b) die Gewährung von rückzahlbaren Beiträgen;
c) die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen;
d) Beratung.
Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS
2. Abschnitt
Grundsätze der Förderung
Arten der Förderung
Die Förderung darf erfolgen durch:
a) die Gewährung von Darlehen;
b) die Gewährung von rückzahlbaren Beiträgen;
c) die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen;
d) Beratung.