Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt

Grundsätze der Förderung

Arten der Förderung

Die Förderung darf erfolgen durch:

a) die Gewährung von Darlehen;

b) die Gewährung von rückzahlbaren Beiträgen;

c) die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen;

d) Beratung.