Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Mitwirkungs- und Aufsichtsrechte

Mitwirkung der Landesregierung

an der Besorgung der Aufgaben des Fonds

Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:

a) der Voranschlag und dessen Änderungen ();

b) der Rechnungsabschluss ();

c) die Aufnahme von Fremdmitteln ();

d) die Förderungsrichtlinien ();

e) die Geschäftsordnung des Kuratoriums ().