Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Mittelaufbringung und Fondsgebarung

Aufbringung der Fondsmittel

(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

a) jährliche Zuwendungen, die aus Mitteln des Landes zur Verfügung gestellt werden;

b) die Aufnahme von Fremdmitteln durch den Fonds;

c) Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten Darlehen;

d) Erträge aus veranlagten Fondsmitteln;

e) sonstige Einnahmen.

(2) Die Landesregierung hat mit dem Fonds im Vorhinein auf die Dauer von jeweils mindestens zwei Geschäftsjahren jedenfalls zu vereinbaren:

a) die Höhe der dem Fonds jährlich zuzuwendenden Landesmittel;

b) den jährlichen Finanzrahmen des Fonds für Förderungszusicherungen und für die Auszahlung von Fördermitteln;

c) die Übernahme von Haftungen des Landes für vom Fonds aufzunehmende Fremdmittel.