Aufgaben des Kuratoriums
(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.
(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:
a) die Förderungsrichtlinien ();
b) die Geschäftsordnung ();
c) die Aufnahme von Fremdmitteln ();
d) den Voranschlag und dessen Änderungen ();
e) die Bestellung des Wirtschaftsprüfers ();
f) den Rechnungsabschluss ();
g) den Jahresbericht ();
h) die Vereinbarung gemäß ;
i) die Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen.
