Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben des Kuratoriums

(1) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten der Verwaltung des Fonds von grundsätzlicher Bedeutung.

(2) Dem Kuratorium obliegt die Beschlussfassung insbesondere über:

a) die Förderungsrichtlinien ();

b) die Geschäftsordnung ();

c) die Aufnahme von Fremdmitteln ();

d) den Voranschlag und dessen Änderungen ();

e) die Bestellung des Wirtschaftsprüfers ();

f) den Rechnungsabschluss ();

g) den Jahresbericht ();

h) die Vereinbarung gemäß ;

i) die Gewährung von Einzelförderungen, die einen Betrag von 200.000 Euro übersteigen.