Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gemeinsam mit dem nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten dürfen auch maximal zwei weitere Personen den Wetterschutz oder Schirm mitverwenden.