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Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 68/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl. Nr. 79/2002, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 38/2019, wird verordnet:

Intention und Ziel

Die unter dieser Verordnung beschriebene Beschaffenheit samt Abmessungen des „Wetterschutzes“ und „Schirmes“ soll eine klare Abgrenzung zum „Zelt“ ermöglichen. Nur Einrichtungen solcherart dürfen bei der Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei zum Schutz vor Wettereinflüssen verwendet werden. Die Ziele des Kärntner Naturschutzgesetzes haben dabei im Vordergrund zu stehen.

Beschaffenheit und Abmessungen vom Wetterschutz und Schirm

(1) Abmessungen:

a) Länge maximal 2,5 m,

b) Breite maximal 2,7 m,

c) Höhe maximal 1,6 m.

(2) Beschaffenheit:

a) an der offenen Seite des Wetterschutzes ist die Verwendung eines handelsüblichen Insektennetzes erlaubt,

b) Seile mit Heringen oder ähnlichem zur Verankerung und Sicherung dürfen verwendet werden,

c) als für die Fischerei notwendig verwendete Innenausstattung des Wetterschutzes oder Schirmes sind folgende Utensilien jedenfalls zulässig: Anglerstuhl, Kühlmöglichkeit (Kühltasche) zur Aufbewahrung der gefangenen Fische, die zur Ausübung der Fischerei notwendigen Anglergeräte (Fishingtackle, Ruten, Rollen, Taschen, Köder etc.), handelsübliche Fischerliegen, handelsüblicher Schlafschutz, handelsübliche Böden.

Mitverwendung durch Dritte

Gemeinsam mit dem nach den Vorschriften des Kärntner Fischereigesetzes zur Ausübung des Fischfanges im jeweiligen Fischereirevier Berechtigten dürfen auch maximal zwei weitere Personen den Wetterschutz oder Schirm mitverwenden.

In- und Außerkrafttreten

(1) Mit dieser Verordnung tritt gleichzeitig die Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 21. Mai 2019, mit der nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit und Vorgaben von Wetterschutzeinrichtungen und Schirmen für die Ausübung der Fischerei festgelegt werden (Kärntner Wetterschutzverordnung – K-WSV), LGBl. Nr. 47/2019, außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 9. Mai 2019, mit Inkrafttreten des LGBl. Nr. 38/2019, in Kraft.

(3) Diese Verordnung wurde einem Notifikationsverfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Notifizierung 2019/179/A) unterzogen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.