Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten auf den Tag der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monats in Kraft.

(2) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der Ombudsstelle erforderlichen organisatorischen Maßnahmen können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Gesetzes getroffen werden.