Zeitpunkt der Ersichtlichmachung
(1) Ersichtlichmachungen gemäß bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchzuführen.
(2) Ersichtlichmachungen gemäß können ab Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchgeführt werden.
(3) Auf Antrag sind auch nachträglich bereits bestehende Wasserrechte ersichtlich zu machen.
