Alle Rechtstexte

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 68/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:

Ziel

Ziel der Verordnung ist die übersichtliche Darstellung von wasserrechtlich bewilligten und nicht bewilligungspflichtigen Maßnahmen, deren Ersichtlichmachung im – für jeden Verwaltungsbezirk zu führenden – Wasserbuch im Rahmen der wasserwirtschaftlichen Ordnung geboten ist.

Arten der Ersichtlichmachung

(1) Im Wasserbuch sind folgende, über hinausgehende, neu verliehene Wasserrechte von Amts wegen ersichtlich zu machen:

1. alle bewilligten Brücken, Stege und Bauten an Ufern gemäß ,

2. alle Entwässerungsanlagen gemäß und deren Löschungen,

3. alle Schutz- und Regulierungsbauten gemäß .

(2) Im Wasserbuch sind auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten privat genutzte Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen, ersichtlich zu machen.

Evidenz

(1) Die Ersichtlichmachung hat in Form einer Evidenz gemäß – auch in elektronischer Form – zu erfolgen.

(2) Die Evidenz für wasserrechtlich bewilligte Maßnahmen gemäß und ( und 3) hat zu enthalten:

1. das betroffene Gewässer,

2. der Name und die Anschrift des Berechtigten,

3. die Übersicht über die Urkundensammlung (Projektunterlagen, technischer Bericht, Pläne und Bewilligungsbescheid).

(3) Inhalt der Evidenz für Entwässerungsanlagen () sind

1. die Kurzbeschreibung der Anlage,

2. der Verwendungszweck,

3. ein Lageplan.

(4) Inhalt der Evidenz privat genutzter Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen (), sind

1. eine Kurzbeschreibung der Anlage,

2. der Verwendungszweck,

3. die Darstellung der Quellfassung, Leitungsführung und versorgten Objekte in einem Lageplan,

4. ein Grundbuchsauszug über die genutzten Grundstücke,

5. falls Grundparzellen, die nicht im Eigentum des Antragstellers stehen, betroffen sind, ist das Übereinkommen zwischen dem Nutzer und dem Grundeigentümer vorzulegen und in die Evidenz aufzunehmen.

Zeitpunkt der Ersichtlichmachung

(1) Ersichtlichmachungen gemäß bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchzuführen.

(2) Ersichtlichmachungen gemäß können ab Inkrafttreten der Verordnung im Wasserbuch durchgeführt werden.

(3) Auf Antrag sind auch nachträglich bereits bestehende Wasserrechte ersichtlich zu machen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.