Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Kärnten konsolidiert · · Quelle: RIS

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Arten der Ersichtlichmachung

(1) Im Wasserbuch sind folgende, über hinausgehende, neu verliehene Wasserrechte von Amts wegen ersichtlich zu machen:

1. alle bewilligten Brücken, Stege und Bauten an Ufern gemäß ,

2. alle Entwässerungsanlagen gemäß und deren Löschungen,

3. alle Schutz- und Regulierungsbauten gemäß .

(2) Im Wasserbuch sind auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten privat genutzte Trinkwasserversorgungsanlagen, die nicht unter die wasserrechtliche Bewilligungspflicht fallen, ersichtlich zu machen.